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Ermäßigte Umsatzbesteuerung bei Werkstätten für behinderte Menschen

Niedersachsens Initiative auf Bundesebene erfolgreich umgesetzt


Hannover. „Künftig werden auch Handels- und Dienstleistungsumsätze bei den Werkstätten für behinderte Menschen grundsätzlich nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert. Damit hat das Bundesfinanzministerium eine Initiative und Forderung aus Niedersachsen aufgegriffen und umgesetzt“, zeigte sich der niedersächsische Finanzminister Peter-Jürgen Schneider erfreut.

Bislang kam der ermäßigte Umsatzsteuersatz grundsätzlich nur dann zur Anwendung, soweit sich der Umsatz auf den Verkauf von Waren beschränkte, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind oder aber auf den Verkauf von zugekauften Waren, wenn diese be- oder verarbeitet wurden.

„Dieser Regelung lag ein überholtes und nicht mehr zeitgemäßes Verständnis über das Tätigkeitsspektrum einer solchen Einrichtung zugrunde“, so der niedersächsische Finanzminister.

Und weiter: „Bereits im September 2014 haben wir gegenüber dem Bund und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder eine Überprüfung und Änderung der bislang geltenden Verwaltungsregelungen angeregt, welche die verwendeten Begrifflichkeiten zeitgemäß, eindeutig und praxisorientiert definieren und so im Interesse aller Beteiligten zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung beitragen soll. Dies wurde nun aktuell durch das Bundesfinanzministerium umgesetzt“, freute sich der Minister.

Mit der Neufassung der Verwaltungsanweisung, deren Grundsätze für alle noch offenen Fälle anzuwenden sind, wird einer veränderten Realität Rechnung getragen und damit ein Streitpunkt beseitigt, der in der Vergangenheit oftmals auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen ist, obwohl die Finanzbehörden sich an die bislang gültige Rechtslage gehalten hatten.
Aktuelles Bildrechte: Nds. Finanzministerium

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erstellt am:
27.04.2016

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