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Landtag beschließt Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsrechts

Beamtenbesoldung steigt um 2,5 Prozent ab 01. Juni 2017; um weitere 2,0 Prozent ab 01. Juni 2018


Hannover. Der niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Donnerstag die Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes beschlossen. Mit der Neuregelung werden insbesondere aktuelle Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Vermeidung einer „Altersdiskriminierung“ im Besoldungsrecht umgesetzt sowie die Gesetzgebungskompetenz des Landes nunmehr auch im Besoldungsrecht vollständig ausgeübt.

Ziel der Neuregelung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Qualität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen durch ein transparentes und sachgerechtes Besoldungsrecht weiter zu stärken. Das Kernstück der Reform des Besoldungssystems besteht in der Abkehr vom Besoldungsdienstalter als maßgeblichem Kriterium, hin zu einer an der beruflichen Erfahrung ausgerichteten Besoldung. Hierbei werden auch Vordienstzeiten oder aus sozialen Gründen anzuerkennende Zeiten, wie beispielsweise für die Kinderbetreuung oder Pflege, mit jeweils bis zu drei Jahren berücksichtigt.

Die bisherige Struktur der Grundgehaltstabelle mit zwölf Stufen und Aufstiegsintervallen von zwei, drei und vier Jahren wird beibehalten. Die Umstellung vom bisherigen Besoldungsdienstalter auf die Berufserfahrung ist mit Rückwirkung zum 01. September 2011 vorgesehen.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge um 2,5 Prozent zum 01.Juni 2017 und um weitere 2,0 Prozent zum 01.Juni 2018.

Darüber hinaus enthält die Neuregelung zahlreiche Verbesserungen, zum Beispiel bei den Zulagen für Nacht-, Wochenend-, und Feiertagsdienste sowie spezielle Zulagen bei der Polizei und Feuerwehr.

Im Rahmen der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte wird der monatliche Anrechnungsbetrag von bisher 1,6 Prozent auf nunmehr 1,3 Prozent abgesenkt.

Auch für den kommunalen Bereich ergeben sich aus der Neuregelung wesentliche Verbesserungen. Neben der Streichung der Stellenobergrenzenregelung lässt nunmehr die Regelung zu den Prämien und Zulagen für besondere Leistungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die den Kommunen eine Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten bei der Leistungsbezahlung ermöglicht.

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zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften finden Sie

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erstellt am:
15.12.2016

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