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Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sind in § 371 der Abgabenordnung (AO) normiert. Unter den dort genannten Voraussetzungen tritt insoweit Straffreiheit ein, als dass unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Dabei sind insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:
Empfänger der Selbstanzeige
Die Selbstanzeige sollte an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt gerichtet sein.
Inhalt der Selbstanzeige
Das Finanzamt muss aufgrund der wahrheitsgemäßen Angaben in die Lage versetzt werden, ohne weitere Mithilfe des Steuerpflichtigen den Sachverhalt aufzuklären. Grundsätzlich sollte das Finanzamt durch Auswertung der Selbstanzeige ohne nennenswerte weitere Ermittlungen Steuerbescheide erlassen können. Falsche Angaben müssen berichtigt, unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden. Dabei ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn der Steuerpflichtige:
- eine Selbstanzeige ohne konkrete Angabe von Besteuerungsgrundlagen nur ankündigt,
- hinterzogene Steuerbeträge ohne weitere Angaben nachzahlt oder
- die Beträge stillschweigend im nachfolgenden Veranlagungszeitraum nacherklärt.
Nachzahlung der Steuern
Weiterhin ist für die Straffreiheit erforderlich, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist entrichtet werden. Die hinterzogenen Steuern werden verzinst (Hinterziehungszinsen).
Ausschluss der Selbstanzeige
Trotz einer inhaltlich ausreichenden Selbstanzeige tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor Eingang der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
- dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
- die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Wirkung der Selbstanzeige
Bei einer rechtzeitigen Selbstanzeige und fristgerechter Nachzahlung tritt im Hinblick auf die verwirklichte Steuerhinterziehung Straffreiheit ein.
Diese Hinweise dienen Ihrer allgemeinen Information. Aufgrund der inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige erscheint es regelmäßig angezeigt, einen Berater in die Erstellung der Selbstanzeige einzubeziehen.
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