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Steuerfachinformationen
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Downloads:
PDF document, version 1.4 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer(innen) und Berufsbetreuer (innen)
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PDF document, version 1.4 Ehrenamt und Einkommensteuer - Allgemeine Grundsätze
PDF, 195 KB
PDF document, version 1.4 BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002 zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen
PDF, 238 KB
PDF document, version 1.4 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
PDF, 93 KB
Bundeseinheitliche Erlasse:
Bundesministerium der Finanzen
Steuerfachinformationen zur Einkommensteuer

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:

  • steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer(innen) und Berufsbetreuer(innen)
  • Bürgerschaftliches Engagement und Einkommensteuer,
  • steuerlichen Vergünstigungen für Kinder in Ausbildung,
  • Mini-Jobs (früher 325-Euro-Jobs),
  • Steuerermäßigung bei Tätigkeiten im Haushalt,
  • Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen oder ähnlichen Darbietungen (§ 50a EStG),
  • Bauabzugsteuer sowie
  • Bilanzieller Behandlung der Milchquote.

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835, 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer(innen) und Berufsbetreuer(innen)

Das Merkblatt (Downloadobjekt) soll ergänzend zu dem von der Justizverwaltung herausgegebenen Merkblatt VS 110, in dem die Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835, 1835a BGB an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer dargestellt sind, einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen vor allem an ehrenamtliche Betreuer geben.

Bürgerschaftliches Engagement und Einkommensteuer - Allgemeine Grundsätze 

Viele Bürgerinnen und Bürger üben besonders im kommunalen oder kirchlichen Bereich sowie für gemeinnützige Vereine ehrenamtliche Tätigkeiten aus und erhalten hierfür - wenn überhaupt - Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und ggf. auch Ersatz des Verdienstausfalls.

In der Anlage (Downloadobjekt) soll zu einigen immer wieder gestellten Fragen zur einkommensteuerlichen Behandlung solcher Entschädigungen Stellung genommen werden; die wichtigsten Verwaltungsregelungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten sind darin enthalten.

Weitere Informationen finden Sie im Freiwilligenserver des Landes Niedersachsen (http://www.freiwilligenserver.de).

Steuerliche Vergünstigungen für Kinder in Ausbildung

Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern
a) bei den Eltern
b) bei den Kindern

A. Vorbemerkung:

Aufgrund häufiger Anfragen soll in dem nachstehenden Vermerk kurz dargestellt werden, wie Ausbildungskosten (dazu gehören Aufwendungen für Schulbesuch, Lehre oder Studium) steuerlich zu behandeln sind, und zwar

  • zum einen auf der Seite der Eltern, die die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung ihrer (ggf. erwachsenen) Kinder tragen (siehe nachstehend Abschnitt B)
  • und zum anderen auf der Seite der Kinder, wenn diese die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen (siehe nachstehend Abschnitt C).

Es lassen sich allerdings nicht alle Einzelfragen darstellen. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wird Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne weiterhelfen.

B. Abzug bei den Eltern

1. Abgeltung durch Kindergeld/Kinderfreibeträge

a) Allgemeines

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes sind typisierend mit dem Kindergeld (monatlich 154 €, ab dem 4. Kind monatlich 179 €) oder den steuerlichen Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten. Dies sind

  • ein Freibetrag von 1 824 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)
  • sowie ein Freibetrag von 1 080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.

Bei Eltern, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.

Es spielt keine Rolle, wie hoch die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes im Einzelfall sind. Auch wenn das Kind eine besonders teure Schule oder Universität besucht (z.B. eine Privatschule, Internat, Auslandsschule, Studium im Ausland) oder gar privaten Unterricht erhält, sind die tatsächlichen Kosten steuerlich nicht abzugsfähig (ständige höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, siehe z.B. BFH, Beschluss vom 22.12.2004, BFH/NV 2005 S. 699: Kein Abzug zusätzlicher Aufwendungen für Besuch eines Internats für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung). Aus denselben Erwägungen können auch die von deutschen Hochschulen erhobenen Studiengebühren steuerlich nicht gesondert berücksichtigt werden.

Das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden alternativ gewährt. Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das Kindergeld zur verfassungsrechtlich geforderten Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes ausreichend war. Falls nicht, werden - unter Anrechnung des Kindergeldes - die steuerlichen Freibeträge für Kinder gewährt.

b) Kinder bis 18 Jahre

Für minderjährige Kinder werden das Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder ohne weitere Voraussetzungen gewährt. Die Höhe des Einkommens des Kindes ist unerheblich.

c) Kinder über 18 Jahre

Für volljährige Kinder, deren eigene Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7 680 € im Kalenderjahr betragen und zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, wird Kindergeld weiter gezahlt bzw. werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder weiter gewährt, wenn das Kind

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat (bisher 27 Jahre; die Herabsetzung auf 25 Jahre gilt erstmals für den Geburtsjahrgang 1983) und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Alter des Kindes ist in diesen Fällen unerheblich.

Welche Leistungen als eigene Einkünfte und Bezüge anzusehen ist, ist in den Einkommensteuer-Richtlinien (R 32.10) sowie den Hinweisen im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (H 32.10) ausführlich dargestellt.

2. Abgeltung des sog. Sonderbedarfs (frühere "Ausbildungsfreibeträge")

Eltern können für Kinder, die volljährig sind und für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, einen sog. Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € pro Kalenderjahr erhalten. Dieser wird zur Abdeckung der besonderen Aufwendungen gewährt, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden und außerhalb des elterlichen Haushalts leben. Darunter fällt insbesondere das Studium oder die Berufsausbildung in einer anderen Stadt.

Haben die Kinder im Kalenderjahr eigene Einkünfte oder Bezüge, die einen anrechnungsfreien Betrag von 1 848 € übersteigen, vermindert sich die Höhe des Ausbildungsfreibetrags um den übersteigenden Betrag. Ausbildungshilfen, wie z.B. ein BAföG-Zuschuss, werden auf den Ausbildungsfreibetrag bereits angerechnet, wenn die sog. Kostenpauschale von 180 € überschritten wird.

3. Abzug von Unterhaltsaufwendungen für Kinder als außergewöhnliche Belastungen

Eltern können ihre Aufwendungen für den Unterhalt und eine Berufsausbildung von Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge mehr besteht, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Studieren Kinder beispielsweise über das 25. Lebensjahr hinaus, wird regelmäßig kein Kindergeld mehr gezahlt. Die Kosten der Eltern für das Studium und den Lebensunterhalt ihrer Kinder sind bis zu einem Höchstbetrag von 7 680 € pro Kalenderjahr abziehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts leben.

Allerdings dürfen die Kinder nur über ein geringes Vermögen bis zu 15 500 € verfügen, weil die Eltern bei einem höheren Vermögen der Kinder nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind. Haben die Kinder im Kalenderjahr eigene Einkünfte oder Bezüge, die einen anrechnungsfreien Betrag von 624 € übersteigen, vermindert sich der Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen um den übersteigenden Betrag. Ausbildungshilfen, wie z.B. ein BAföG-Zuschuss, werden auf den Unterhaltshöchstbetrag bereits angerechnet, wenn die sog. Kostenpauschale von 180 € überschritten wird.

4. Weitere Einzelfragen

a) Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 % des Schulgelds, das für den Besuch bestimmter Privatschulen entrichtet werden muss, als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur die reinen Unterrichtsgebühren; Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind ausgenommen. Entsprechendes gilt für Aufwendungen für Schulbücher oder kostenpflichtige freiwillige Kurse, z.B. Klavierunterricht.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Aufwendungen für ein Kind erbracht werden, für das Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Bei den begünstigten Schulen muss es sich entweder um eine gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln. Ob eine Schule als Ersatz- oder Ergänzungsschule zu qualifizieren ist, entscheiden die obersten Kultusbehörden der Länder mit Wirkung für die Finanzverwaltung (BFH, Urteil vom 14.12.2004, BStBl II 2005, 518).

Deutsche Schulen im Ausland, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt worden sind, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ebenso begünstigt wie die "Europäischen Schulen" (BFH, Urteil vom 05.04.2006, BStBl II 2006, 682).

Da Privatuniversitäten regelmäßig die Voraussetzungen über die Anerkennung als Ersatz- oder Ergänzungsschule nicht erfüllen dürften, ist eine Berücksichtigung der dort anfallenden Studiengebühren im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht möglich.

Mit Urteilen vom 11.09.2007 in den Rechtssachen C-76/05 und C-318/05 hat der EuGH entschieden, dass die deutschen Rechtsvorschriften über den Abzug von Schulgeldzahlungen insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, als die steuerlichen Vergünstigungen bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedsstaaten versagt werden. Eine Entscheidung darüber, wie die vorstehend genannten Urteile des EuGH im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden sollen, liegt noch nicht vor.

b) Außergewöhnliche Belastungen

In Ausnahmefällen können Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes zu den Krankheitskosten gehören, z.B. Aufwendungen der Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Internat auf einer Nordseeinsel (BFH, Urteil vom 26.06.1992, BStBl II 1993, 212). Die Unterbringungskosten werden - nach Abzug der sog. zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt.

C. Abzug beim Kind

1. Abzug als Sonderausgaben
Aufwendungen des Steuerpflichtigen

  • für seine erstmalige Berufsausbildung
  • und für ein Erststudium

stellen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar (§ 12 Nr. 5 EStG). Sie können jedoch - einschließlich der Aufwendungen für eine evtl. auswärtige Unterbringung - nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis höchstens 4 000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

2. Abzug als Werbungskosten

Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (z.B. bei Beamtenanwärtern), sind die Ausbildungsvergütungen zwar als Arbeitslohn zu versteuern, dafür können aber grundsätzlich alle ausbildungsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses aus ganz überwiegend betriebliche Interesse die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (vgl. die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 10.10.2007 - S 2227/147 - St 146, DStR 2007 S. 1961).

Aufwendungen für eine zusätzliche Berufsausbildung (z.B. Meisterkurs oder Zweitstudium) können ggf. als sog. vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen erzielt. Die Werbungskosten können dann im Wege des sog. Verlustabzugs nach § 10d EStG auf die Vorjahre zurückgetragen bzw. auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Mini-Jobs (früher 325-Euro-Jobs)

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind zum 1.7.2006 bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) Änderungen eingetreten Ab 1.7.2006 gilt Folgendes:

  • Für Mini-Jobs (auch in Privathaushalten) kann ein Pauschsteuersatz von 2 Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) entrichtet werden, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5 Prozent (Privathaushalte) oder 15 Prozent (gewerblicher Bereich) zahlt (§ 40a Abs. 2 EStG).

  • Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent ist neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Für den Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn aus einem Mini-Job im Ergebnis steuerfrei, weil dieser nicht in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist.

  • Für den Arbeitgeber beträgt die Gesamtbelastung 30 Prozent (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern) beziehingsweise bei haushaltsnahen Dienstleistungen 12 Prozent (5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern).

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus teilt die Steuerabzugsbeträge nach dem in § 40a Abs. 6 EStG festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die erhebungsberechtigten Körperschaften auf (90 Prozent Lohnsteuer, 5 Prozent Solidaritätszuschlag, 5 Prozent Kirchensteuer).

  • Werden vom Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, beträgt der Pauschsteuersatz 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dieser ist  an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten.

  • Der Arbeitnehmer kann aber auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen, so dass der Arbeitslohn "regulär" besteuert wird.

Bauabzugsteuer

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt (§§ 48 - 48c Einkommensteuergesetz). Ab 1. Januar 2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers (Leistender) vorzunehmen, sofern nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Zur Durchführung des Steuerabzugs liegt inzwischen das überarbeitete Anwendungsschreiben des BMF vom 27. Dezember 2002 vor.

 

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