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Steuerfachinformationen zur Umsatzsteuer

Die Umsatzbesteuerung in der Europäischen Union
Die Umsatzsteuer (auch „Mehrwertsteuer" genannt) ist innerhalb der Europäischen Union insbesondere durch die Regelungen in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten passen ihre nationalen Umsatzsteuergesetze den Bestimmungen dieser Richtlinie an. Tendenzen zur Fortentwicklung des Umsatzsteuerrechts lassen sich daher den Vorschlägen der Europäischen Kommission für Rechtsakte im Bereich der Mehrwertsteuer entnehmen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in Höhe von 7 Prozent dient der Entlastung der Verbraucher in bestimmten Bereichen des allgemeinen Verbrauchs. In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des allgemeinen Umsatzsteuersatzes in Höhe von 19 Prozent und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes allerdings immer wieder zu teils erheblichen Schwierigkeiten und teils aufwendigen Rechtsstreiten. Manche Differenzierung wird auch als ungerecht oder nicht nachvollziehbar angesehen.

Die Niedersächsische Landesregierung ist der Auffassung, dass die Regelungsdichte bei den ermäßigten Umsatzsteuersätzen zu hoch und in Teilen keine Systematik zu erkennen ist. Aus diesem Grund hält sie eine Überprüfung, Systematisierung und Weiterentwicklung der Ermäßigungstatbestände der Umsatzsteuer für zwingend geboten.

Nach der Koalitionsvereinbarung im Bund soll eine Kommission den Katalog der ermäßigten Umsatzsteuersätze grundlegend überprüfen. Die Landesregierung bringt sich in diese Umsatzsteuerreform mit dem Ziel ein, insgesamt zu einer Vereinfachung und Entbürokratisierung der Umsatzbesteuerung zu gelangen. Soweit Umsatzsteuerermäßigungen - etwa aus sozialpolitischen Gründen - für weiterhin begründet angesehen werden, sind klarere Abgrenzungskriterien als bisher aufzustellen. Im Übrigen sind die Ermäßigungstatbestände systemgerecht und aufkommensneutral zu reduzieren.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die Steuerbefreiung für bestimmte Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über eine ordnungsgemäße Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung verfügt. Für die Erteilung solcher Bescheinigungen sind in Niedersachsen grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Einzelne Ministerien haben die Zuständigkeit nachgeordneten Behörden übertragen. Danach sind insbesondere zuständig:

  • das Ministerium für Inneres und Sport
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und des Rettungswesens, soweit sie nicht der Aufsicht anderer Ministerien unterliegen
  • das Finanzministerium
    für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens
  • das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg -
    für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration eine Prüfungsordnung erlassen hat
  • das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
    für künstlerische Bildungseinrichtungen (z. B. Musik- und Kunstschulen)
  • die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung, soweit kein anderes Ressort zuständig ist
  • die Landesschulbehörde
    für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (z. B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt
  • das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
    für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren,
  • das Justizministerium
    für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten
  • das Oberlandesgericht in Celle
    für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs
  • das Umweltministerium
    für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.

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