Schriftgröße:
normal gross extragross
Farbkontrast:
hell dunkel

Steuerfachinformationen zu anderen Steuern

Spielbankabgaben

Spielbankabgaben sind Steuern, die in allen Bundesländern aufgrund besonderen Landesrechts erhoben werden.

Für Niedersachsen enthält das Niedersächsische Spielbankengesetz - NSpielbG - vom 16. Dezember 2004 (Nieders. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2009 (Nieders. GVBl. S. 350) neben den ordnungsrechtlichen Zulassungs-, Bewerberauswahl-, Betriebs- und Aufsichtsmodalitäten die für die Abgabenerhebung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Die Besteuerung von Spielbanken weicht dabei insofern von der Besteuerung gewerblicher Unternehmen ab, als die einzelne Spielbank mit ihren Betriebszweigen "Großes Spiel" (Tischspiele) und "Kleines Spiel" (Automatenspiele) nicht mit einer Ertragssteuer (Körperschaft- oder Einkommensteuer) belegt wird, sondern der Spielbankabgabe unterliegt. Seit 2008 beträgt die Spielbankabgabe 50 Prozent des einen Freibetrag von 1 Million Euro übersteigenden Bruttospielertrags einer Spielbank. Bruttospielertrag ist im Wesentlichen der Betrag, um den die getätigten Spieleinsätze der Spielbankbesucher deren Gewinne übersteigen. Der Freibetrag von 1 Million Euro je Spielbank erhöht sich für jeden Spieltag um 1000 Euro, an dem in der Spielbank ein bestimmtes Mindestmaß an Tischspielen angeboten wird. Dies soll für den Spielbankenbetreiber einen Anreiz schaffen, das personal- und damit kostenintensivere Tischspiel anzubieten. So werden denn auch derzeit in fünf von zehn Spielbanken Tisch- und Automatenspiele veranstaltet.

Seit dem 6. Mai 2006 ist die gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze im Spielbetrieb der Spielbanken entfallen. Seitdem sind die Bruttospielerträge mit dem vollen Steuersatz (derzeit 19 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer als mit der Spielbankabgabe als abgegolten galt, wird die Umsatzsteuerzahllast nunmehr zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die Spielbankabgabe angerechnet.

Da die aus dem Glücksspiel herrührenden Erträge weitgehend der Allgemeinheit zugute kommen sollen wird darüber hinaus eine Zusatzabgabe erhoben, sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank die Größenordnung von 1 Million Euro erreicht. Diese ist gestaffelt und beträgt 10 Prozent für den Bruttospielertrag bis zu 7 Millionen Euro, 20 Prozent für den Bruttospielertrag zwischen 7 Millionen Euro und 10 Millionen Euro und 25 Prozent für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag.

Ferner wird auf das im Wesentlichen nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis des Zulassungsinhabers, d. h. auf den aus dem Betrieb aller Spielbanken herrührenden positiven Ertrag, eine 30-prozentige weitere Abgabe erhoben.

Mit dem letzten Änderungsgesetz wurden auch eine Reihe verfahrensrechtlicher Erleichterungen geschaffen: So sind die Spielbank- und die Zusatzabgaben nicht mehr kalendertäglich von jeder Spielbank beim jeweils örtlich zuständigen Finanzamt gesondert anzumelden und abzuführen. Stattdessen kann der Inhaber aller zehn niedersächsischen Spielbankzulassungen in einer monatlich abzugebenden Steueranmeldung die Abgaben zusammen fassen (Sammelanmeldung) und braucht diese an nur noch einem Finanzamt abführen.

Das Aufkommen der Abgaben (Spielbank-, Zusatz- und weitere Abgabe) steht gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG dem Land zu. Die Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2009 weist an Spielbankabgabe rd. 9,5 Millionen Euro, an Zusatzabgabe und weitere Abgabe rd. 6 Millionen Euro aus. Dagegen steht das Umsatzsteueraufkommen dem Bund, dem Land und den Gemeinden gemeinschaftlich zu (Art 106 Abs. 3 GG). Spielbankenumsätze werden hierbei jedoch nicht aufgeschlüsselt ausgewiesen. Über den Umsatzsteueranteil hinaus können Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinden), einen Anteil am Aufkommen der Spielbankabgabe erhalten, wenn der Landeshaushalt dies ausdrücklich vorsieht. Dies ist seit Jahren jedoch nicht der Fall.

Steuern

Bundeseinheitliche Erlasse:

Übersicht