Niedersäschsisches Finanzministerium Niedersachsen klar Logo

Buchführung über die Landesschulden

Das Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12. Dezember 2003 (geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2008, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, Seite 775) bestimmt, dass über die Schulden des Landes Buch geführt wird.

Das Landesschuldbuch beinhaltet ausschließlich die Buchschulden des Landes. Buchschulden sind durch Wertpapiere wie Anleihen, Kassenobligationen, Landesschatzanweisungen und unverzinsliche Schatzanweisungen begründet, die nicht in Wertpapierurkunden (Stücke oder Globalurkunden) verbrieft, sondern durch Eintragung in das Landesschuldbuch beurkundet werden. Man spricht von sogenannten Wertrechten, über deren Gesamtbetrag eine Sammelschuldbuchforderung zu Gunsten der Wertpapiersammelbank Clearstream Banking AG in das Landesschuldbuch eingetragen wird.

Der Gesamtbetrag dieser Buchschulden wird im Hauptbuch der Landesschulden als statistisches, fortlaufendes Register nachgewiesen. In das Hauptbuch der Landesschulden sind außer dem Gesamtbetrag der Buchschulden die übrigen Schulden des Landes sowie Verpflichtungen aus Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen eingetragen.

Geld und Kredit Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.08.2002
zuletzt aktualisiert am:
22.01.2020

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln