Niedersäschsisches Finanzministerium Niedersachsen klar Logo

Niedersächsische Landesversorgungsrücklage

Das Sondervermögen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage" gehört als unselbstständiger Teil des Landes Niedersachsen zum Vermögen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Land Niedersachsen". Das Vermögen wird entsprechend der gesetzlichen Regelung im Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG) vom übrigen Vermögen des Landes getrennt gehalten. Angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Versorgungsempfänger wurden beim Bund und bei den Ländern zur Abfederung künftiger Versorgungsleistungen Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet.

Die seit Anfang 1999 an das Sondervermögen überwiesenen Zuführungen werden aufgrund der Novellierung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes für die Haushaltsjahre ab 2010 nicht mehr geleistet. Die Rücklage darf ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für Versorgungsaufwendungen verwendet werden.

Das verbleibende Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" wird weiterhin, wie nachstehend beschrieben, verwaltet und angelegt.

Das Land hat die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank - Hauptverwaltung Hannover - übertragen.

Die zufließenden Mittel sind sicher und mit angemessenem Ertrag zu marktgerechten Bedingungen anzulegen. Dafür kommen als Anlagen in Betracht:

  • Schuldscheindarlehen oder handelbare Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
  • Schuldscheindarlehen oder handelbare Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der vorgenannten Institutionen die volle Gewährleistung übernommen hat
  • Öffentliche Pfandbriefe und Hypothekenpfandbriefe
  • Anteile an inländischen Sondervermögen nach § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes, deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der vorgenannten Anlageformen oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind

Die Beschränkung auf bestimmte Anlagemöglichkeiten beruht auf der Grundüberlegung, dass die Akkumulation von Versorgungsmitteln nicht spekulativ erfolgen soll. Der Kauf von Schuldscheinen und Wertpapieren des Landes Niedersachsen wurde nicht zugelassen, um Konflikte mit Interessen des Landeshaushalts von vornherein auszuschließen.

Das Niedersächsische Finanzministerium stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Für abgelaufene Geschäftsjahre wird ein Jahresbericht erstellt.

Geld und Kredit Bildrechte: grafolux & eye-server
Wirtschaftsplan und Jahresbericht der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage

siehe Anlage zu Kapitel 13 02 im Einzelplan 13

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2002
zuletzt aktualisiert am:
27.05.2013

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln