Niedersäschsisches Finanzministerium

Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028

FAQ zum Gesetzentwurf der Landesregierung


Illustrierende Bild: Auszug einer Besoldungstabelle mit hinterlegten Farbverlauf   Bildrechte: MF Niedersachsen

Die Landesregierung hat am 1. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der Anpassungen der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 vorsieht und die Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften enthält. Hier werden häufige Fragen beantwortet.

Warum sind die Änderungen nötig?

Was beinhaltet die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung?

Was hat das BVerfG beschlossen, das Änderungen nötig macht?

Welche Änderungen sind als Reaktion auf den Beschluss des BVerfG geplant?

Gibt es wieder ein höheres Weihnachtsgeld?

Gibt es jetzt auch Nachzahlungen für zurückliegende Jahre? Werden nun die Widersprüche bearbeitet?

Welche dieser Anpassungen gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger?

Wann werden die höheren Bezüge ausgezahlt?

Wird Familien durch die Integration des Verheiratetenbestandteils in die Grundgehälter etwas weggenommen?

Was kosten die Maßnahmen den Landeshaushalt?

Manche Beamtenverbände und Gewerkschaften stellen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung weiterhin in Frage und kritisieren die Erhöhungen als zu gering. Haben sie Recht?

Wie wird bei der Berechnung der Mindestbesoldung das Einkommen von (Ehe-) Partnerinnen und Partnern berücksichtigt?

Was soll in Bezug auf den Familienergänzungszuschlag geändert werden?

Wie reagiert Niedersachsen im Wettbewerb um Nachwuchskräfte?

Wie geht es nun weiter?


Warum sind die Änderungen nötig?

Die Anpassungen haben zwei Hintergründe:

1. Es sollen die weiteren Schritte der aktuellen Tarifeinigung für die Landesbeschäftigten systemgerecht auf die niedersächsischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden.

2. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. September 2025 zur Besoldung im Land Berlin ergeben. In dem Beschluss wurden Kriterien zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation konkretisiert und weiterentwickelt

Zusammengefasst: Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass die Besoldung im Land Niedersachsen auch weiterhin verfassungskonform ist. Außerdem löst die Landesregierung ihr Versprechen ein, die Tarifeinigung auf die Beamtenschaft in Niedersachsen zu übertragen. Am Ende wird so jede Beamtin und jeder Beamte mehr Geld zur Verfügung haben, ohne die Grenzen des finanziell Machbaren des Landeshaushaltes zu überschreiten. Dabei geht es auch darum, dass die Leistung der Beamtinnen und Beamten, beispielsweise bei der Polizei, in den Schulen, den Finanzämtern, den Straßenmeistereien oder im Justizvollzug anerkannt wird.


Was beinhaltet die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung?

Die Übertragung des ersten Schrittes hat der Niedersächsische Landtag bereits am 26. Mai 2026 beschlossen. Die Bezüge wurden damit rückwirkend zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent angehoben, mindestens aber um 100 Euro.

Nun folgen die Schritte zwei und drei: Das bedeutet eine Steigerung von 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027 und eine weitere um 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028.
Die Anwärtergrundbeträge steigen zum 1. März 2027 im Rahmen der Tarifübertragung um 60 Euro. Dieser Betrag soll – zusätzlich zur Tarifübertragung – als Beitrag zur Attraktivitätssteigerung auf 120 Euro verdoppelt werden. Zum 1. Januar 2028 steigen die Anwärtergrundbeträge dann um weitere 30 Euro.

Die Tarifübertragung im Überblick:

  • Ab 1. April 2026: +2,8 Prozent, mindestens aber 100 Euro
  • Ab 1. März 2027: +2,0 Prozent
  • Ab 1. März 2028: +1,0 Prozent

  • Zum 01. März 2027 steigen die Anwärterbeträge um 60 Euro und werden zusätzlich zum Tarifergebnis um weitere 60 Euro erhöht auf 120 Euro
  • Zum 1. Januar 2028 steigen die Anwärterbeträge um weitere 30 Euro


Was hat das BVerfG beschlossen, das Änderungen nötig macht?

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 17. September 2025 die Kriterien zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation konkretisiert und weiterentwickelt. Neben dem bisher schon berücksichtigten Kriterium der Mindestbesoldung wurde die Notwendigkeit der Anpassung an die Entwicklung verschiedener Indizes (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) konkretisiert.

Der Beschluss hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf die niedersächsische Besoldung. Aber es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gericht die neuen Maßstäbe in Zukunft auch auf andere Länder anwenden wird. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, diese bereits im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen.


Welche Änderungen sind als Reaktion auf den Beschluss des BVerfG geplant?

Das sind im Wesentlichen diese Maßnahmen:

  1. Die Einmalzahlung 2025 wird rückwirkend für die Besoldungsgruppen A9 bis A13 erhöht. Es ist geplant, die Zahlungen für die Besoldungsgruppe A9 um 520 Euro, für A10 bis A12 um 300 Euro und für A13 um 200 Euro anzuheben.
  2. Die jährliche Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird, soll ab 2026 für alle Besoldungsgruppen 1.200 Euro betragen. Bisher erhalten diesen Betrag ausschließlich die Besoldungsgruppen A5 bis A8, die übrigen Besoldungsgruppen bekommen bislang 500 Euro – siehe auch unten.
  3. Der sogenannte „Verheiratetenbestandteil“ (170,36 Euro/Monat) im Familienzuschlag soll zum 1. Januar 2026 für die gesamte Beamtenschaft unabhängig vom Familienstand in die Grundgehälter einbezogen werden. Bisher wird dieser Bestandteil als gesonderter Zuschlag vor allem Verheirateten gewährt.
  4. Zudem soll die jährliche Sonderzahlung für jedes erste und zweite Kind ab 2026 um jeweils 125 Euro auf dann 375 Euro pro Kind erhöht werden – siehe auch unten.
  5. Ab 1. März 2027 soll die Besoldung um weitere 0,5 Prozent erhöht werden – zusätzlich zu den 2,0 Prozent, die sich aus der Übertragung des Tarifergebnisses ergeben.



Gibt es wieder ein höheres Weihnachtsgeld?

Die jährliche Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird, soll ab 2026 für alle Besoldungsgruppen 1.200 Euro betragen. Bisher erhalten diesen Betrag ausschließlich die Besoldungsgruppen A5 bis A8, die übrigen Besoldungsgruppen bekommen bislang 500 Euro. Für Familien mit Kindern wird zudem die jährliche Sonderzahlung für jedes erste und zweite Kind um 50 Prozent auf 375 Euro pro Kind erhöht. Für Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern, z.B. in der Besoldungsgruppe A10, verdoppelt sich damit das Weihnachtsgeld nahezu, von bislang 1.000 Euro auf dann 1.950 Euro.


Gibt es jetzt auch Nachzahlungen für zurückliegende Jahre? Werden nun die Widersprüche bearbeitet?

Nein, welche Rückzahlungsansprüche für vergangene Jahre auch in Niedersachsen ausgelöst werden könnten, kann erst im Detail entschieden werden, sobald die konkrete Entscheidung des BVerfG zur niedersächsischen Alimentation (für den Zeitraum vor 2023) vorliegt.


Welche dieser Anpassungen gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger?

Die Integration des Verheiratetenbestandteils in die Grundgehälter, die Anpassungen der Besoldung für 2027 und 2028 sowie die Erhöhung der kindbezogenen Sonderzahlungen wirken auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.

Die Regelungen für die übrigen Sonder- und Einmalzahlungen gelten ausschließlich für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter.


Wann werden die höheren Bezüge ausgezahlt?

Zunächst muss der Niedersächsische Landtag einen entsprechenden Beschluss fassen. Anschließend kann das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung die technische Umsetzung in die Wege leiten.

Es ist geplant, die Nachzahlung der Sonderzahlung für 2025 mit den Novemberbezügen 2026, und die Sonderzahlung von 1.200 Euro mit den Dezemberbezügen 2026 auszuzahlen. Die weiteren Erhöhungen für 2026 (Einbeziehung des Verheiratetenbestandteils in das Grundgehalt und höhere Sonderzahlung für erste und zweite Kinder) werden voraussichtlich Anfang 2027 ausgezahlt. Die Erhöhung zum 1. März 2027 soll mit den Bezügen für März 2027, die zum 1. Januar 2028 entsprechend mit den Bezügen für Januar 2028 gezahlt werden.


Wird Familien durch die Integration des Verheiratetenbestandteils in die Grundgehälter etwas weggenommen?

Nein, für alle Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wird die Gehaltstabelle um den bisherigen Verheiratetenbestandteil erhöht. Das gilt unabhängig davon, ob sie bisher den vollen, den halben oder keinen Verheiratetenbestandteil erhalten haben. Außerdem war dieser Zuschlag bislang für die Besoldungsgruppen von A5 bis A8 geringer. Nun wird aber einheitlich der höhere Betrag von 170,36 Euro pro Monat integriert und damit eine weitere Ungerechtigkeit zwischen den Besoldungsgruppen abgebaut. Familien mit Kindern profitieren darüber hinaus von der Erhöhung der Jahressonderzahlung für das erste und zweite Kind um 50 Prozent auf 375 Euro. Die Familienunterstützung wird damit gezielt Richtung Kinder umgeschichtet.


Was kosten die Maßnahmen den Landeshaushalt?

Wenn ab 1. Januar 2028 alle geplanten Änderungen greifen, entstehen jährlich Mehrausgaben von insgesamt rund 686 Millionen Euro. Davon entfallen rund 300 Millionen Euro auf die Anpassung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG. 386 Millionen Euro kostet die Übertragung der Tarifeinigung. Auch in den Jahren 2026 und 2027 entstehen durch die Teilschritte jeweils bereits Mehrausgaben in dreistelliger Millionenhöhe.


Manche Beamtenverbände und Gewerkschaften stellen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung weiterhin in Frage und kritisieren die Erhöhungen als zu gering. Haben sie Recht?

Nein, die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts wurden im Detail ausgewertet. Bei der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen wurde für alle Besoldungsgruppen geprüft, ob durch die Reform alle Kriterien des Gerichts eingehalten werden. Forderungen, weitere Erhöhungen über das vereinbarte und rechtlich notwendige Maß hinaus vorzunehmen, sind aus gewerkschaftlicher Sicht sicher nachvollziehbar. Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen und in denen vielerorts Menschen um ihren Arbeitsplatz bangen, ist für die Landesregierung aber zuvorderst das rechtlich Notwendige der Maßstab für die Besoldung.


Wie wird bei der Berechnung der Mindestbesoldung das Einkommen von (Ehe-) Partnerinnen und Partnern berücksichtigt?

Bei der Berechnung der Mindestbesoldung wird nicht mehr – wie früher – von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen. Das entspricht nicht mehr der gesellschaftlichen Realität und wird auch vom BVerfG nicht mehr so vorgegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner einen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen leistet.

Dieser Hinzuverdienst wird nun – anders als früher – in den Besoldungsberechnungen berücksichtigt. Er wird mit der Hälfte des 80-prozentigen Medians der Äquivalenzeinkommen in Niedersachsen angesetzt. Das Äquivalenzeinkommen ist das gewichtete Nettoeinkommen eines Haushalts, das die Anzahl und das Alter der Mitglieder berücksichtigt, um den Lebensstandard jedes Einzelnen zu messen und Vergleiche zwischen Haushalten unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung zu ermöglichen.

Um diesen Hinzuverdienst verringert sich dann die verfassungsgemäß geschuldete Mindestbesoldung einer Beamtenfamilie, die der Dienstherr leisten muss. Diese neuen, vom BVerfG fortentwickelten Maßstäbe wurden bereits im Rahmen der Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes berücksichtigt, die der Niedersächsische Landtag am 3. März 2026 beschlossen hatte.


Was soll in Bezug auf den Familienergänzungszuschlag geändert werden?

Der Familienergänzungszuschlag wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt. Er wird dann gewährt, wenn das gemeinsame Familieneinkommen nicht ausreicht, um eine verfassungskonforme Mindestbesoldung sicherzustellen.

Bisher betrifft der Zuschlag Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Kindern, deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner überhaupt nicht oder nur mit einem geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen.

An dieser Stelle setzt die geplante Änderung an: In Zukunft soll der Zuschlag nur noch dann gewährt werden, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder Lebenspartner aus ganz konkreten, im Gesetz definierten Gründen nicht in der Lage ist, einen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie oder er in Elternzeit für ein Kleinkind unter zwei Jahren ist, einen Angehörigen pflegt oder selbst nur sehr eingeschränkt erwerbsfähig ist.

Ziel dieser Änderung ist es, die gesellschaftliche Realität besser abzubilden und das Hinzuverdienstmodell in Familien weiter zu fördern, also Anreize für Partnerinnen oder Partner zu setzen, ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.


Wie reagiert Niedersachsen im Wettbewerb um Nachwuchskräfte?

Die tariflich vorgesehene Erhöhung der Anwärtergrundbeträge von 60 Euro zum 1. März 2027 wird auf 120 Euro verdoppelt, um das Land Niedersachsen als Arbeitgeber attraktiver zu machen.

Ein weiterer wesentlicher Baustein des Gesetzentwurfs ist die Integration des Verheiratetenbestandteils in die Grundgehälter (170,36 Euro pro Monat). Von dieser Maßnahme werden auch Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger besonders profitieren, da ein hoher Anteil von ihnen in der Regel (noch) nicht verheiratet oder verpartnert ist. Deshalb soll diese Änderung die Attraktivität des öffentlichen Dienstes noch einmal steigern – denn das Ziel bleibt es, Fachkräfte zu gewinnen.


Wie geht es nun weiter?

Der Gesetzentwurf geht zunächst in die Verbandsbeteiligung. Die darin vorgebrachten Stellungnahmen prüft die Landesregierung und passt den Entwurf gegebenenfalls an. Danach wird der Gesetzentwurf noch einmal im Kabinett beschlossen und dem Niedersächsischen Landtag zur weiteren Beratung übermittelt.





Artikel-Informationen

erstellt am:
08.09.2026

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