Neuerungen zum Abruf der elektronischen Lohnabzugsmerkmale (ELStAM) von im Inland tätigen ausländischen Mitarbeitern
Wer beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss ab dem 1. Januar 2020 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dieser Arbeitnehmer wie die von inländischen Arbeitnehmern im ELStAM-Verfahren abrufen.
Bisher konnten Arbeitgeber nur für ihre Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen. Dies wird ab dem 1. Januar 2020 auch für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer (z.B. Saisonarbeiter/Erntehelfer/Grenzpendler etc.) möglich sein. Mit der Einbindung der nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer in das elektronische Verfahren ELStAM erfolgt somit eine wesentliche Vereinfachung.
Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine Identifikationsnummer erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich.
Die Vergabe der Identifikationsnummern erfolgt durch das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt. Hierzu muss dem Finanzamt ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden.
Die Vergabe der Identifikationsnummern erfolgt durch das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt. Hierzu muss dem Finanzamt ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden.
Damit dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des nicht meldepflichtigen Arbeitnehmers mitgeteilt werden darf, müssen im Antrag auf Erteilung der Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer vollständige Angaben zur erteilten Vollmacht gemacht werden. Der aktuelle Vordruck des Antrags zur Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthält bereits diese Vollmacht. Zu finden ist der Vordruck unter www.lstn.niedersachsen.de → Steuer → Steuervordrucke → Lohnsteuer → Allgemein.
Dieser ist bei einer beantragten Lohnsteuer-Ermäßigung auch weiterhin zu verwenden. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug.
Ansonsten hat ab 2020 die Beantragung der Identifikationsnummer mit dem Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt zu erfolgen.
Nähere Informationen für das Verfahren ab 2020 erteilen die Finanzämter bzw. sindauf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen zu finden. ( www.lstn.niedersachsen.de→Steuer→Allgemeines→ELStAM).
Artikel-Informationen
erstellt am:
01.10.2010
zuletzt aktualisiert am:
02.12.2019