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Anhebung steuerlicher Pauschalbeträge für selbständige Kindertagespflegepersonen sowie für selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller und Journalistinnen und Journalisten

Niedersachsen begrüßt die von Bund und Ländern beschlossene Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für selbständige Kindertagespflegepersonen auf monatlich 400 Euro für jedes betreute Kind. Für so genannte Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, wird der monatliche Betrag auf 50 Euro erhöht. „Ein inflationsbedingter Ausgleich war überfällig. Die Beträge sind seit 2008 nicht angepasst worden. Mit dieser Maßnahme soll der gesellschaftlich bedeutsamen Aufgabe der Kindertagespflege auch ein Stück Wertschätzung entgegengebracht werden“, erklärt Finanzminister Gerald Heere.

Auch bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit ist eine Anhebung der Obergrenze für den pauschalierten Abzug von Betriebsausgaben auf jährlich 3.600 Euro erfolgt. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit beträgt die Obergrenze nun 900 Euro pro Jahr.

Die Anhebungen gelten bereits für das laufende Jahr 2023.

Zum Hintergrund:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständige Kindertagespflegeperson wurde bisher aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 Euro pro betreutes Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Hiermit sind sämtliche Aufwendungen der selbständigen Kindertagespflegeperson abgegolten. Hierzu zählen unter anderem Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Nahrungsmittel sowie Fahrtkosten und Kosten der Freizeitgestaltung der betreuten Kinder. Anstelle der Pauschalen können höhere Betriebsausgaben gleichwohl nachgewiesen werden.

Für Freihalteplätze konnten bislang monatlich weitere 40 Euro berücksichtigt werden.

Für angestellte Kindertagespflegepersonen gelten die allgemeinen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Grundsätze (Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten bzw. des Arbeitnehmerpauschbetrages).

Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit konnten bisher die Betriebsausgaben pauschal mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch mit 2.455 Euro jährlich berücksichtigt werden.

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit betrug die Pauschale 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich. Dazu zählen auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Näheres hierzu können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. April 2023 entnehmen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-04-06-ertragsteuerliche-behandlung-der-kindertagespflege.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Artikel-Informationen

erstellt am:
14.04.2023

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