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Aufgaben des Beteiligungsmanagements

Vom Finanzministerium werden die Gesellschafterrechte der Landesbeteiligungen zentral wahrgenommen. Die Zuständigkeit des Finanzministeriums für die Landesbeteiligungen ergibt sich über Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung i.V.m. Ziffer II. Nr. 3.20 der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung.

Demgegenüber trägt das zuständige Fachministerium die Verantwortung für die Beteiligung. Dies umfasst die fachliche Führung und Steuerung, die Sicherstellung der betriebswirtschaftlichen Effizienz und die Einhaltung haushaltsrechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben.

Zu der Kernaufgabe gehört es, die Vertretung fürs Land in den Anteilseignerversammlungen wahrzunehmen. Außerdem muss das Finanzministerium seine Zustimmung erteilen, ob eine Beteiligung neu erworben oder eine bestehende Beteiligung erhöht werden soll. Ebenso überprüft es, ob nicht Beteiligungen zu veräußern oder Gesellschaften zu liquidieren sind.

Im Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzministeriums für die folgenden Aufgaben:

  • Erarbeitung und Fortschreibung von Rahmenvorgaben für Beteiligungen des Landes
    (Mustergesellschaftsvertrag, Mustervertrag für die Geschäftsleitung, Geschäftsordnungen, Merkblätter etc.)
  • Grundsatzfragen zu Personalangelegenheiten der Mitglieder der Geschäftsleitung und leitender Angestellter (einheitliche Vergütungsgrundsätze, Vereinbarung von Tantiemen, Versorgungszusagen, Genehmigung von Nebentätigkeiten, Anwendung der Dienstwagenrichtlinie, etc.)
  • Erstellung des Beteiligungsberichts;
  • Beteiligungscontrolling (hierzu gehört auch die Vorlage aller wichtigen Verträge der Gesellschaften)
  • Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 69 LHO
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Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2021
zuletzt aktualisiert am:
18.03.2021

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