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Voraussetzungen für das Eingehen einer Landesbeteiligung

Aufgabe der Gesellschaften mit Landesbeteiligung ist vor allem, wichtige Ziele der Arbeitsmarkt-, Landesentwicklungs-, Struktur- und Wirtschaftspolitik umzusetzen. Die Gewinnorientierung ist bei den Beteiligungen des Landes also nicht die alleinige Richtschnur.

Wichtig ist, dass sich der Staat nur dort in privatrechtlicher Organisationsform betätigen soll, wo diese Aufgaben nicht durch die Verwaltung in den vorhandenen Strukturen oder durch Private genauso gut oder sogar besser erfüllt werden können.

Ob die Beteiligung an einem Unternehmen rechtlich zulässig ist, richtet sich nach dem niedersächsischen Haushaltsrecht. Im Einzelnen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 65 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO)):

  1. Wichtiges Landesinteresse

    Vom Vorliegen eines wichtigen Interesses des Landes kann ausgegangen werden, wenn mit dem Unternehmen gemeinwohlorientierte Ziele erreicht werden sollen. Solche Ziele sind von wichtiger arbeitsmarkt-, landesentwicklungs-, struktur- und wirtschaftspolitischer Natur.

    Bei der Begründung der Beteiligung sind die Ziele, die damit verfolgt werden sollen, möglichst konkret festzulegen.

    Das wichtige Interesse muss während der gesamten Dauer der Beteiligung vorliegen und wird regelmäßig vom Finanzministerium und dem fachlich zuständigen Ministerium überprüft. Führt diese Überprüfung zu einem negativen Ergebnis, wird die Beteiligung veräußert, liquidiert oder auf andere Eigentümer übertragen (Vermögensübertragung).

  2. Zweckerreichung - Wirtschaftlichkeit

    Der vom Land angestrebte Zweck darf sich nicht auf andere Weise besser und wirtschaftlicher erreichen lassen. Dafür muss geprüft werden, ob dem Land auch weniger bindende Handlungsoptionen zur Verfügung stehen. In Betracht kommt zum Beispiel die Einschaltung von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die Gewährung von Zuschüssen als Zuwendungen oder Kooperationen in Form von schuldrechtlichen Verträgen sind möglich.

    Vor dem Eingehen einer Beteiligung muss zunächst das Fachressort prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 65 LHO vorliegen bzw. private Anbieter die jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten nicht besser und wirtschaftlicher erbringen können. Die Höhe und die Dauer der Beteiligung sollen dem verfolgten Zweck entsprechen. Auf Grundlage des Beteiligungszwecks sollen die jeweiligen Fachressorts in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium gemeinsam mit der Gesellschaft eine unternehmensspezifische Strategie entwickeln. Dafür können Ziele in den Bereichen Finanzen, Inhalte, Organisation und Personal vereinbart werden, die erreichbar und zeitlich begrenzt sein sollen.

    Zu bedenken ist außerdem, dass auch die unternehmerische Beteiligung des Staates am Wirtschaftlichkeitsgrundsatz öffentlichen Handelns auszurichten ist. Die Geschäftstätigkeit muss möglichst kostendeckend gestaltet werden, verlustbringende Geschäfte sind zu vermeiden. Allerdings gibt es Unternehmen, die aufgrund der ihnen übertragenen öffentlichen Aufträge nicht in der Lage sind, kostendeckend zu arbeiten. Das betrifft vor allem Unternehmen aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. Sie werden daher vom Land institutionell sowie durch Projektfinanzierungen gefördert.

    Zuschüsse erhalten darüber hinaus Unternehmen, die einen hoheitlichen Erfüllungsauftrag des Landes wahrnehmen, deren Aufgaben also mit einer behördlichen Tätigkeit vergleichbar sind. Das trifft beispielsweise für die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH und die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG zu. Schließlich fördert das Land seine Beteiligungen durch die Gewährung von Zuschüssen, soweit die unternehmerische Tätigkeit in einem überragenden (infra-)strukturpolitischen Interesse besteht, das der überregionalen, wenn nicht sogar internationalen Ausrichtung des Wirtschaftsstandortes Niedersachsens dient.

  3. Einzahlungsverpflichtung begrenzt

    Das Land soll sich nur an solchen Gesellschaften beteiligen, deren Rechtsform eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorsieht, etwa eine GmbH oder einer AG. Die Einzahlungsverpflichtung des Gesellschafters Land muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden.

  4. Angemessener Einfluss

    Der angemessene Einfluss des Landes auf das jeweilige Unternehmen wird neben der Wahrnehmung der Anteilseignerrechte auch durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die jeweiligen Aufsichtsorgane sichergestellt. Dabei ist die Höhe und Bedeutung der Beteiligung zu berücksichtigen.

    Soweit nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, wird zur Steuerung und Überwachung der Geschäftsleitung und der Geschäftstätigkeit in der Regel ein fakultatives Aufsichtsorgan eingerichtet. Bei kleinen Gesellschaften kann von der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsorgans im Einzelfall abgesehen werden. Dann nimmt das Land allein als Gesellschafter durch die Gesellschafterrechte seine Aufsichtsfunktion gegenüber den Unternehmen wahr.

    Wichtig ist, dass der Gesellschaftsvertrag (und ggf. auch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung) Bestimmungen enthält, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den angemessenen Einfluss des Landes sicherstellen.

  5. Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

    Der Jahresabschluss und der Lagebericht soll unter Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellte und vom zuständigen Aufsichtsgremium genehmigte Wirtschaftsplan. Zur aktuellen finanziellen Lage, zur Umsetzung der Investitionsplanung sowie zur Personalsituation muss die Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen dem Aufsichtsorgan berichten und Abweichungen begründen.

    Im Gesellschaftsvertrag muss zudem eine Regelung enthalten sein, die dem Niedersächsischen Landesrechnungshof das Recht auf unmittelbare Unterrichtung nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) einräumt.

    Bei Unternehmen, an denen die niedersächsische Beteiligung mindestens 25 Prozent der Anteile beträgt und die Mehrheit der Anteile von Gebietskörperschaften gehalten wird, verlangt das Land auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die Darstellung weiterer Kennzahlen. Zur Standardisierung dieser gesonderten Prüfung hat sich in der Praxis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) konzipierte Fragenkatalog IDW PS 720 etabliert.

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Gesetzestext

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2021
zuletzt aktualisiert am:
23.07.2024

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