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Voraussetzungen für das Eingehen einer Landesbeteiligung

Die Aufgabe der Gesellschaften mit Landesbeteiligung besteht vordergründig darin, bei der Umsetzung von wichtigen arbeitsmarkt-, landesentwicklungs-, struktur- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen mitzuwirken. Das Land kann sich mit seinen Beteiligungen also nicht in erster Linie gewinnorientiert ausrichten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Staat nur dort in privatrechtlicher Organisationsform betätigen soll, wo diese Aufgaben nicht durch die Verwaltung in den vorhandenen Strukturen oder durch Private zumindest ebenso gut erfüllt werden können. Das führt dazu, dass sich der Staat in Konkurrenzsituation mit Privaten aus der unternehmerischen Betätigung zurückzieht und damit gleichzeitig einen Beitrag zur Konsolidierung der Staatsfinanzen leistet.

Ob die Beteiligung an einem Unternehmen rechtlich zulässig ist, bemisst sich am niedersächsischen Haushaltsrecht. Im Einzelnen begründen sich die Beteiligungen des Landes vorwiegend aus den nachfolgenden Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 LHO zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen, die alle gemeinsam erfüllt sein müssen:

  1. Ein wichtiges Interesse des Landes.
  2. Der vom Land angestrebte Zweck darf sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lassen.
  3. Die Einzahlungsverpflichtung des Landes ist auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
  4. Das Land erhält einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan.
  5. Es ist gewährleistet, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
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Gesetzestext

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2021
zuletzt aktualisiert am:
02.02.2021

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