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erstellt am:
17.11.2025
Der bürokratische Aufwand soll in Zukunft bei Förderprogrammen des Landes deutlich verringert werden. Davon profitieren sowohl Zuwendungsempfangende als auch die Verwaltung. Möglich macht dies eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Einige wesentliche Punkte des Maßnahmenpaketes sind:
Weniger Prüfungen und Nachweispflichten
Die Prüfung von Verwendungsnachweisen wird spürbar verschlankt. Während bisher sämtliche Nachweise kontrolliert wurden, wird künftig ein zweistufiges Verfahren den Umfang der Prüfungen begrenzen. In einem ersten Schritt werden die vorliegenden Nachweise überblicksartig überprüft, aber nicht im Detail. In einem zweiten Schritt kontrolliert die fördernde Stelle dann stichprobenartig einzelne Nachweise vertieft. Die Verwaltung wird damit entlastet und soll in die Lage versetzten werden, Verfahren schneller abzuschließen.
Zudem können die Zuwendungsempfangenden künftig von Nachweispflichten befreit werden. Die fördernde Stelle kann Ihnen bei Vorhaben, die ein Gesamtvolumen von bis zu 200.000 Euro haben oder maximal auf 18 Monate angelegt sind, die Pflicht erlassen, Zwischennachweise vorzulegen. Stattdessen werden die Nachweise gesammelt nach Abschluss der Maßnahme geprüft.
Kleine und mittlere Vorhaben können früher begonnen werden
Bisher dürfen Vorhaben erst dann begonnen werden, wenn die Projektförderung bewilligt wurde. Künftig können Maßnahmen bis zu 100.000 Euro bereits gestartet werden, sobald der Förderantrag gestellt worden ist. Für kommunale Vorhaben gilt das sogar bis zu einer Million Euro. Auf diese Weise können wichtige Projekte nun deutlich schneller anlaufen und damit auch früher abgeschlossen werden.
Nicht-öffentliche Zuwendungsempfangende müssen kein Vergaberecht anwenden
Bislang mussten auch nicht-öffentliche Zuwendungsempfangende die komplexen Vorgaben des Vergaberechts erfüllen. Das ändert sich nun für sie, indem Vergabe- und Zuwendungsrecht entkoppelt werden. Natürlich müssen Aufträge weiterhin an fachkundige und leistungsfähige Anbieter zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Um das nachzuweisen, kann aber künftig statt eines Ausschreibungsverfahrens die Anfrage nach einem Angebot bei mindestens drei Unternehmen ausreichen. Liegt die Zuwendung unter 100.000 Euro oder beträgt der voraussichtliche Auftragswert nicht mehr als 25.000 Euro können Leistungen auch als Direktauftrag vergeben werden.
Fördermittel können länger verwendet werden
Die ab der Auszahlung der Fördermittel laufende Verwendungsfrist wird von zwei auf sechs Monate verlängert. Damit können Zuwendungsempfangende Verzögerungen im Projektablauf besser auffangen. Die Verwaltung wiederum wird dadurch entlastet, dass weniger Rückforderungen abgewickelt und Verlängerungsanträge geprüft werden müssen.
Zusätzliche Entlastungen für Kommunen
Darüber hinaus sehen die Anpassungen weitere Erleichterungen für kommunale Zuwendungsempfangende vor. So wird für sie ein Regelauszahlungsverfahren eingeführt. Das bedeutet: Künftig können 40 Prozent der Gesamtförderung bereits zu Projektbeginn ausgezahlt werden. Weitere 50 Prozent werden nach Abschluss der Maßnahme sowie Vorlage der Verwendungsnachweise geleistet. Die restlichen zehn Prozent werden schließlich nach Prüfung der Nachweise beglichen. Kommunen müssen auf diese Weise nicht mehr einzelne Auszahlungsanträge stellen.
Zudem kann künftig darauf verzichtet werden, dass Prüfeinrichtungen der Kommunen eigene Kontrollen zur zweckmäßigen Verwendung von Fördermitteln durchführen und dies für das Land als Zuwendungsgeber dokumentieren. Dadurch werden Doppelprüfungen vermieden, die kommunalen Prüfungsämter entlastet und die Verfahren beschleunigt. Schließlich wird die Bagatellgrenze für Rückforderungen von 1000 auf 2500 Euro angehoben.
Die Ministerien können ab dem 1. Januar 2026 die neu eröffneten Möglichkeiten bei der Ausgestaltung ihrer Förderrichtlinien nutzen.