Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie bundesweit abgestimmte Antworten auf die häufigsten steuerlichen Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
In den vergangenen Tagen sind darüber hinaus Fragen zu Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land, der Verwendung Steuerstundung zur Liquiditätsvorsorge und zur Frage der steuerlichen Behandlung der Soforthilfen des Landes aufgekommen. An dieser Stelle finden Sie darum Ergänzungen.
1. Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land
Die Solidarität und Hilfsbereitschaft mit dem Ziel der raschen Eindämmung der derzeitigen Corona-Krise ist groß. Ungeachtet der eigenen wirtschaftlichen Situation aufgrund der Corona-Krise wollen derzeit viele Unternehmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel spenden und fragen sich, ob und welche steuerlichen Auswirkungen das hätte.
Aufwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen sind regelmäßig zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, mit der Folge, dass diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Aufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies ist regelmäßig bei der Zuwendung von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land der Fall.
Auch stehen einer solchen Zuwendung keine schenkungsteuerlichen Hemmnisse entgegen.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2020 abgesehen.
Vertiefende und detaillierte Ausführungen zu Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise finden Sie in den FAQs des Bundes unter IX.
2. Ist es auch aktuell für die Inanspruchnahme einer Stundung erforderlich, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für mich bedeutet oder kann ich das Instrument der Steuerstundung auch zur Liquiditätsvorsorge nutzen?
Das Land Niedersachsen gewährt als Soforthilfe nicht rückzahlbare Liquiditätszuschüsse für von der Corona–Krise bedrohte Selbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Es handelt sich umsatzsteuerlich um einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss, denn die gewährten Liquiditätshilfen haben keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen. Damit liegt kein Leistungsaustausch vor und die Hilfen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Deshalb bleiben diese Hilfen auch im Rahmen der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG außer Betracht.
Bei der Einkommen – oder Körperschaftsteuer sind sie allerdings gewinnwirksam zu berücksichtigen und damit steuerpflichtig. Damit korrespondierend sind die mit diesen Mitteln beglichenen Betriebsausgaben selbstverständlich auch steuerlich abzugsfähig.
Diese Vorlage ist Serviceangebot, aber kein Pflichtantragsformular.
Die Auswirkungen der Corona-Epidemie treffen zunehmend auch die Wirtschaft. Die niedersächsische Landesregierung bietet zahlreiche Unterstützungsangebote für betroffene Unternehmen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bemüht sich, Ihnen mit Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Seite zu stehen.