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Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herabzusetzen. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer obliegt. Geht es um die Versicherungsteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren), sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.

Die folgenden FAQ sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie bundesweit abgestimmte Antworten auf die häufigsten steuerlichen Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Zu darüber hinaus gestellten Fragen, etwa zur steuerlichen Behandlung der Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land oder der Soforthilfen, finden Sie an dieser Stelle Ergänzungen.


Ergänzungen der Niedersächsischen Steuerverwaltung

1. Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land

Die Solidarität und Hilfsbereitschaft mit dem Ziel der raschen Eindämmung der derzeitigen Corona-Krise ist groß. Ungeachtet der eigenen wirtschaftlichen Situation aufgrund der Corona-Krise wollen viele Unternehmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel spenden und fragen sich, ob und welche steuerlichen Auswirkungen das hätte.

Aufwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen sind regelmäßig zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, mit der Folge, dass diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Aufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies ist regelmäßig bei der Zuwendung von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land der Fall.

Auch stehen einer solchen Zuwendung keine schenkungsteuerlichen Hemmnisse entgegen.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2021 abgesehen.

Vertiefende und detaillierte Ausführungen zu Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise finden Sie in den FAQs des Bundes unter -IX.


2. Ist es auch aktuell für die Inanspruchnahme einer Stundung erforderlich, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für mich bedeutet oder kann ich das Instrument der Steuerstundung auch zur Liquiditätsvorsorge nutzen?

Eine reine Liquiditätsvorsorge kann über die Stundung von Steuerschulden nicht erreicht werden. Das Gesetz schreibt als Voraussetzung für eine Stundung zwingend vor, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine unbillige Härte für den Schuldner bedeuten würde. Dies sieht die Finanzverwaltung aktuell einfach und unbürokratisch als gegeben an, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie Betroffene unter nachvollziehbarer Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge stellen. „Nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist, wer durch die Auswirkungen der Corona-Krise konkret um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Situation werden bei der Entscheidung über den Stundungsantrag keine detaillierten Nachweise über den eingetretenen Schaden verlangt, sondern zunächst unterstellt, dass die glaubhaft vorgetragenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Liegt bei Steuerpflichtigen trotz Pandemiebetroffenheit in der Einziehung der Steuer bei Fälligkeit keine erhebliche Härte vor, ist gerade in diesen Zeiten die pünktliche Steuerzahlung rechtliche wie soziale Verpflichtung. Dies liegt auch im Interesse der vielen durch die Pandemie in Not geratenen Steuerpflichtigen, denen die beschlossenen Hilfs- und Billigkeitsmaßnahmen zu Gute kommen sollen. Eine Abmilderung der Betroffenheit kann in diesen Fällen nur über eine Anpassung der Vorauszahlungen erreicht werden.


3. Wie sind die Corona – Soforthilfen des Landes steuerlich zu behandeln?

Das Land Niedersachsen gewährt als Soforthilfe nicht rückzahlbare Liquiditätszuschüsse für von der Corona-Krise bedrohte Selbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Es handelt sich umsatzsteuerlich um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss, denn die gewährten Liquiditätshilfen haben keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen. Damit liegt kein Leistungsaustausch vor und die Hilfen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Deshalb bleiben diese Hilfen auch im Rahmen der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG außer Betracht.

Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sind sie allerdings gewinnwirksam zu berücksichtigen und damit steuerpflichtig. Damit korrespondierend sind die mit diesen Mitteln beglichenen Betriebsausgaben selbstverständlich auch steuerlich abzugsfähig.

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Vorlage für einen Antrag:

Diese Vorlage ist Serviceangebot, aber kein Pflichtantragsformular.

  Vorlage zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
(PDF, 0,08 MB)

Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs)

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zu Unterstützungsangeboten für betroffene Unternehmen

Die Auswirkungen der Corona-Epidemie treffen zunehmend auch die Wirtschaft. Die niedersächsische Landesregierung bietet zahlreiche Unterstützungsangebote für betroffene Unternehmen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bemüht sich, Ihnen mit Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Seite zu stehen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.07.2020
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2021

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