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Landtag beschließt Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsrechts

Hannover. Der niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Freitag die Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes sowie ein weiteres Gesetz zur Umsetzung von Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation niedersächsischer Beamtinnen und Beamter beschlossen.

Mit der Neuregelung werden zum 01.12.2022 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,8 Prozent angehoben. Die Anwärtergrundbeträge werden zeitglich um einen Festbetrag von 50 Euro erhöht. Damit werden die Ergebnisse der jüngsten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder auf die niedersächsische Beamtenschaft übernommen.

Weitere finanzielle Verbesserungen werden mit dem Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vorgenommen. Damit reagiert das Land auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Es wird eine Kombination verschiedener Bausteine eingeführt:

Anhebung der jährlichen Sonderzahlung

Bereits im Dezember sollen zeitgleich mit der Besoldungserhöhung auch die jährlichen Sonderzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter steigen. Diese Maßnahme begünstigt alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Die Sonderzahlung soll für die Besoldungsgruppen bis A 8 auf 1 200 Euro steigen, für die übrigen Besoldungsgruppen auf 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter sollen künftig 250 Euro erhalten. Für das erste und zweite Kind soll es für Beamtinnen und Beamte in Zukunft 250 Euro je Kind und für das dritte und jedes weitere 500 Euro pro Kind geben.

Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 100 Euro

Der Familienzuschlag wird zum 01.01.2023 für erste und zweite Kinder in der Laufbahngruppe 1 – dem ehemals mittleren Dienst – und für dritte und weitere Kinder in allen Besoldungsgruppen monatlich um 100 Euro je Kind erhöht.

Streichung der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7

Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der Besoldung zum stetig gesteigerten Niveau der Grundsicherung hat diesen Eingriff in das Besoldungsgefüge erforderlich gemacht. Daher entfällt für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 7 die erste Erfahrungsstufe zum 01.01.2023.

Familienergänzungszuschlag in den unteren Besoldungsgruppen

Für den Fall, dass in besonderen Einzelfallkonstellationen all diese Verbesserungen noch nicht ausreichen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau herzustellen, wird schließlich noch eine Regelung über einen bedarfsorientierten Familienergänzungszuschlag in das Niedersächsische Besoldungsgesetz aufgenommen. Dieser wird immer dann zur Auszahlung gebracht, wenn das gemeinsame Einkommen beider unterhaltspflichtiger Ehegatten oder Lebenspartner nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation sicherzustellen.

Dazu Finanzminister Reinhold Hilbers: „Mit den beiden Gesetzen würdigen wir die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen und stellen erneut eine angemessene Bezahlung der Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen sicher. Wir halten Wort und übertragen die Ergebnisse der jüngsten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder die Beamtenschaft. Die Anpassung der Besoldung leistet einen Beitrag, um die Folgen, die gerade die Bezieherinnen und Bezieher unterer und mittlerer Einkommen und Familien mit Kindern durch die außergewöhnlich hohe Inflation derzeit erleiden müssen, abzumildern. Dabei tragen wir dem inzwischen gewandelten Bild der Familie in der Gesellschaft Rechnung.“

In Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz wurden vergleichbare Regelungen bereits von den Parlamenten verabschiedet und weitere Länder stellen entsprechende Überlegungen an.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2022

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