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Aktuelles zur Grundsteuerreform in Niedersachsen

Luftaufnahme von einem Wohngebiet   Bildrechte: shutterstock_1115181665

In den vergangenen Monaten haben sich Fallgruppen gezeigt, bei denen sich die Grundsteuer im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erheblich erhöht haben kann. Die Landesregierung möchte mit einer Rechtsänderung den Gemeinden die Möglichkeit einräumen, diese besonderen Härtefälle abzufedern. In Einzelfällen sollen sie einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren können. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes wurde vom Kabinett eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen.

Die neue Regelung soll zum einen für Resthöfe gelten, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung ist außerdem, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Um alle unterschiedlichen Einzelfälle berücksichtigen zu können, erhalten die Gemeinden die Möglichkeit im Rahmen ihres Ermessensspielraums, die Grundsteuer auch in vergleichbaren Fällen ganz oder teilweise zu erlassen.

Die gleiche Regelung soll auch für bestimmte unbebaute Grundstücke (aus dem Grundvermögen, nicht aber land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) gelten, die nicht genutzt werden können. Beispiele hierfür sind etwa große Wiesen- oder Teichgrundstücke. Ebenso sollen verpachtete Sportanlagen in diese Regelung aufgenommen werden.

Auch hier wird ihnen die Möglichkeit gegeben, die Grundsteuer in vergleichbaren Fällen ebenfalls zu erlassen. Dazu können auch Sportflächen gehören, die sich nicht im Kommunal- oder Vereinsbesitz befinden, und auf denen Sportarten ausgeübt werden, die große Flächen benötigen.

In ihrer Gesamtheit wird die Grundsteuerreform zum 31. Dezember 2027 evaluiert, da erst dann die Verschiebungen der Belastung systematisch analysiert werden können.

Zum Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht berechnet. Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben von ihrer Kommune neue Grundsteuerbescheide erhalten. Dabei kommt es zu Änderungen der Steuerlast nach oben und unten, was auch so sein muss. Denn bisher wurde die Grundsteuer anhand von sehr alten Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen in den alten Bundesländer aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wurde durch diese Werte nicht widergespiegelt. Dadurch wurden gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Nun werden gleichartige Grundstücke auch weitgehend gleich behandelt.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten sich ihre Grundsteuerbescheide genauer ansehen. Denn sollten ihnen bei der Erklärung Fehler unterlaufen sein, kann das Finanzamt um Überprüfung gebeten werden und diese noch korrigieren.

Eine Übersicht über die niedersächsischen Finanzämter finden Sie hier. Sie finden die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Finanzamtes auch auf Ihrem Grundsteuermessbescheid.



Bildrechte: LStN
Anwendungserlass

Das Niedersächsische Finanzministerium hat einen Anwendungserlass zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Hinweis: Zur Öffnung der Dokumente klicken Sie bitte in der linken Spalte „Gesamte Quelle anzeigen“ an.


Artikel-Informationen

erstellt am:
22.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
05.03.2026

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