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Grundsteuerreform – Auswirkungen auf Grundstückseigentümer

Am 07. Juli 2021 wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Zur Umsetzung war jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben. Noch ausstehende Erklärungen sollten zeitnah abgegeben werden. Die Erklärung besteht aus wenigen Angaben: der Adresse und den Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht–Wohnen. Nach einer Erinnerung durch die Finanzämter stehen Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum.

Die Finanzverwaltung hat den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken im Mai/Juni 2022 in Informationsschreiben das jeweilige Aktenzeichen sowie Erläuterungen an die Hand gegeben. Dazu zählen auch Grundstücksinformationen, die schon bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Die Eigentümer müssen sie nur überprüfen. Auch der eigens eingerichtete Grundsteuer-Viewer gibt Hilfestellung. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Flächen online abzulesen sind.

Damit haben die Bürgerinnen und Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet. Den Rest erledigt die Verwaltung. Im Anschluss wird ein Lage-Faktor von der Finanzverwaltung ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür wird als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter steht, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen bietet, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungsqualität. Diese Unterschiede werden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt. Mithilfe des Grundsteuer-Viewers lässt sich der Lage-Faktor für jeden nachvollziehen.

Die elektronische Abgabe der Steuererklärung ist sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg ist. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.

Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. Im Ausnahmefall werden Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.

Ab dem 01. Januar 2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden.Zum derzeitigen Zeitpunkt kann die zukünftige Höhe der Grundsteuer noch nicht berechnet werden. Denn die Gemeinden setzen die Grundsteuer mit einem selbst festgelegten Hebesatz fest und bestimmen damit die Höhe der Steuer. Um den Hebesatz festlegen zu können, benötigen die Gemeinden wiederum die neuen Grundsteuermessbeträge, die die Finanzämter zunächst berechnen müssen. Da die Einnahmen aus der Grundsteuer insgesamt nicht steigen sollen, wird den niedersächsischen Gemeinden aufgegeben, neben dem tatsächlich festgesetzten Hebesatz den Hebesatz zu veröffentlichen, der aufkommensneutral wäre.


FAQs und Checklisten zur Grundsteuer

Auf der Website des Landesamtes für Steuern Niedersachsen finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQs), Checklisten und weitere Informationen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe.


Zum Hintergrund

Notwendig ist die Neuregelung, um eine gerechte Besteuerung der Grundstücke zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt. Denn die Belastungsverteilung ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden. Mit dem neuen Gesetz ist keine Erhöhung des Aufkommens beabsichtigt. Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Das kann sowohl ein Mehr als auch ein Weniger für den Einzelnen sein.

Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell ist beim Flächen-Lage-Modell nur noch eine Hauptfeststellung für die ca. 3,5 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus nötig. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.




Bildrechte: LStN
Anwendungserlass

Das Niedersächsische Finanzministerium hat einen Anwendungserlass zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab dem 1.1.2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht. Die veröffentlichten Erklärungsvordrucke dienen lediglich zu Ihrer Information und sind nicht für die Erklärungsabgabe zulässig. Zusätzlich stehen Ihnen hier auch die Ausfüllanleitungen für die jeweiligen Vordrucke zur Verfügung.


  Nds. MBl. Nr. 11/2022 vom 21.03.2022, S. 325-391 -
(PDF, 1,93 MB)

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
03.02.2023

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