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Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern vom Bund Verlängerung steuerlicher Hilfsmaßnahmen für Unternehmen in der Corona-Pandemie

Stundungen und Vollstreckungsaufschübe bis 30. Juni 2021 und Ratenzahlungsvereinbarung verlängern


Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern vom Bund geltende steuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu verlängern. Konkret sollen Anträge auf Stundungen oder Vollstreckungsaufschübe im vereinfachten Verfahren bis 30. Juni 2021 für bis zur Antragstellung oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern ermöglicht werden. Die Laufzeit gewährter Hilfsmaßnahmen ohne Ratenzahlungsvereinbarung soll ebenfalls bis zu drei Monate später und damit spätestens zum 30. September 2021 enden.

Der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers unterstützt diese Forderung ausdrücklich: „Steuerliche Entlastungen sind ebenso wichtig wie Hilfsprogramme. Die Unternehmen brauchen jetzt Planungssicherheit und ein klares Zeichen: Wir stehen auch im zweiten Lockdown und darüber hinaus an ihrer Seite. Unser Ziel ist es, wirtschaftliche Strukturen zu erhalten. Nur so können wir nach der Krise durchstarten. Es wäre jetzt falsch, den Unternehmen Liquidität zu entziehen.“

Viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie und die infolge des Lockdown eingetretenen Beschränkungen weiterhin betroffen. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben schwierig. Hier wollen die Finanzminister der Länder ansetzen. Die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten sollen daher auch weiterhin zur Verfügung stehen. Dies setzt das Einvernehmen auch des Bundesfinanzministers mit den vorgesehenen Maßnahmen voraus.

Die Finanzverwaltung von Niedersachen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.

Auf Antrag grundsätzlich möglich sind für den genannten Personenkreis:

  • zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen
    (Einkommen-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen)
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (Einkommen- und Körperschaftsteuer) bis Ende März
  • Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)
  • Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung
  • Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung

Die notwendigen Antragsformulare finden Sie unter www.elster.de.

Weitere Informationen finden Sie unter www.mf.niedersachsen.de.
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Artikel-Informationen

erstellt am:
12.03.2021

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