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Niedersachsen zeigt Solidarität mit den Opfern des Erdbebens in der Türkei und Syrien

Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen


Hannover. Angesichts des Ausmaßes der durch das Erdbeben in der Türkei und Syrien angerichteten Schäden und der massiven Betroffenheit der Menschen vor Ort gelten auch für niedersächsische Bürgerinnen und Bürger vereinfachte steuerliche Bedingungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen.

Finanzminister Gerald Heere: „Viele Menschen, Vereine und Unternehmen in Niedersachsen sind wie ich erschüttert von dem Ausmaß des Leids, das von dem Erdbeben in der Türkei und Syrien ausgeht. Um die Solidarität Niedersachsens mit den Opfern des Erbebens zu vereinfachen, wenden unsere Finanzämter steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen an.“

In Betracht kommen zum Beispiel Vereinfachungsregelungen im Spendenrecht beim Nachweis für Zuwendungen oder die Mittelverwendung für Körperschaften oder zur Lohnsteuer (Unterstützung an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspende).


Die steuerlichen Erleichterungen im Überblick

Vereinfachte Spendennachweise:

Wer bis zum 31. Dezember 2023 zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens spendet, benötigt grundsätzlich nur einen vereinfachten Zahlungsnachweis, wenn die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll. So genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking. Voraussetzung ist jedoch die Zahlung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder ein bis zur Einrichtung des Sonderkontos anderes Konto der begünstigten Zuwendungsempfänger.

Spendensammlungen von gemeinnützigen Organisationen außerhalb ihrer eigentlichen Satzungszwecke:

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen außerhalb ihrer Satzungszwecke Spendensammlungen für Geschädigte des Erdbebens veranstalten und ihre Mittel entsprechend für z. B. mildtätige Zwecke verwenden.

So kann beispielsweise ein Sportverein Spenden für Geschädigte des Erdbebens sammeln.

Arbeitslohnspenden und gespendete Aufsichtsratsvergütungen werden nicht versteuert:

Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung weiterleitet, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen und Gewerbetreibenden:

Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, sofern hiermit das unternehmerische Ansehen erhöht wird, also wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb vorliegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitwirksam, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder dem Internet, auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Umsatzsteuer:

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Erleichterungen für Unternehmen für die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln.

Die entsprechenden Regelungen und Einzelheiten wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Dieser ist auf auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abrufbar. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2023

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