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Niedersachsen unterstützt durch Corona geschädigte Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen

Hannover. Um die Steuerpflichtigen zu entlasten, die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unmittelbar und erheblich betroffenen sind, hat das Niedersächsische Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen steuerliche Erleichterungen eingeräumt. „Die Corona-Pandemie ist für viele Unternehmen eine große und absolut unvorhersehbare Herausforderung. Um kurzfristig die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern, haben wir in Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bundesfinanzminister steuerliche Hilfestellungen für den unmittelbar betroffenen Personenkreis auf den Weg gebracht“, erklärte Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer an die veränderte Ertragssituation, die Stundung fälliger von den Landesfinanzbehörden verwalteter Steuern sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

Konkret können die Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer leichter angepasst werden. Wenn vom Steuerpflichtigen dargelegt werden kann, dass sich Gewinn- bzw. Einkunftserwartungen wegen der Corona-Pandemie deutlich verringern, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. So wird die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen.

Die Gewährung von Stundungen für den unmittelbar und erheblich betroffenen Personenkreis wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern bis zum 31. Dezember 2020 stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Die Finanzverwaltung wird dabei keine strengen Anforderungen an die Nachweise der auf die Wirkungen der Pandemie abstellenden Begründungen stellen. Auch eine zinsfreie Stundung kommt in Betracht. Damit wird die Liquidität der betroffenen Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.

Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen kann es auch zu Erstattungen überzahlter Beträge kommen. Die Erstattung wird mit der Bekanntgabe des die Vorauszahlung herabsetzenden Bescheides fällig

Bei Personen oder Unternehmen, die unmittelbar durch das Coronavirus oder die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, wird bis zum 31.Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern abgesehen. In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31.Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge erlassen.

Der Erlass des Bundesfinanzministeriums sowie eine Zusammenstellung von häufigen steuerbezogenen Fragen in diesem Zusammenhang (FAQs) sind auf der Internetseite unter http://www.mf.niedersachsen.de abrufbar.

Die zuständigen Sachbearbeiter in den Finanzämtern bleiben erster Ansprechpartner. Deshalb stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Finanzamt telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerbescheid oder einem anderen Schreiben des Finanzamtes zu finden.

Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

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