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Angemessener Einfluss des Landes

Die in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LHO geforderte angemessene Einflussnahme des Landes auf das jeweilige Unternehmen erfolgt neben der Wahrnehmung der Anteilseignerrechte durch das Finanzministerium auch durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die jeweiligen Aufsichtsorgane; dabei ist die Höhe und Bedeutung der Beteiligung zu berücksichtigen.

Soweit nicht bereits gesetzlich normiert, wird zur Steuerung und Überwachung der Geschäftsleitung und der Geschäftstätigkeit regelmäßig ein fakultatives Aufsichtsorgan eingerichtet. Die Aufgaben des fakultativen Aufsichtsorgans ergeben sich, soweit nicht spezieller im Gesellschaftsvertrag geregelt, aus § 52 GmbHG. Bei kleinen Gesellschaften kann von der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsorgans im Einzelfall abgesehen werden, sodass das Land allein als Gesellschafter durch die Gesellschafterrechte seine Aufsichtsfunktion gegenüber den Unternehmen wahrnimmt.

Es ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag (und ggf. auch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung)Bestimmungen enthalten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den angemessenen Einfluss des Landes sicherstellen. Das Interesse des Landes kann es gebieten, dass sich das Land im Gesellschaftsvertrag einen verstärkten Einfluss einräumen lässt.

Paragraphenzeichen vor einem Gesetzbuch Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2021

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