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Wichtiges Landesinteresse

Von dem Vorliegen eines wichtigen Interesses des Landes kann gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz LHO ausgegangen werden, wenn mit dem Unternehmen gemeinwohlorientierte Ziele erreicht werden sollen. Solche Ziele sind von wichtiger arbeitsmarkt-, landesentwicklungs-, struktur- und wirtschaftspolitischer Natur.

Bei der Begründung der Beteiligung sind die Ziele, die mit der Beteiligung verfolgt werden sollen, möglichst konkret festzulegen.

Das wichtige Interesse muss während der gesamten Dauer der Beteiligung vorliegen und ist regelmäßig von Finanzministerium und dem fachlich zuständigen Ministerium (Fachressort) kritisch zu überprüfen. Führt die Überprüfung im Einzelfall zu einem negativen Ergebnis, etwa weil sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens geändert haben, der öffentliche Auftrag zwischenzeitlich erfüllt und/oder der einstige Zweck nunmehr effizienter von Privaten verfolgt werden kann, so wird die Beteiligung in der Konsequenz veräußert, liquidiert oder auf andere Eigentümer übertragen (Vermögensübertragung).

Paragraphenzeichen vor einem Gesetzbuch Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2021
zuletzt aktualisiert am:
02.02.2021

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