
Haushalt und Vermögensrechnung der Schuldenverwaltung
Haushalt
Das Kapitel "Schuldenverwaltung" im Haushaltsplan ist auf der Ausgabenseite im Wesentlichen durch die Zinsausgaben geprägt, die rund 10 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens darstellen. Auf der Einnahmeseite dominieren die Ansätze für Krediteinnahmen zur Schuldentilgung sowie zur allgemeinen Haushaltsdeckung. Als Ausnahme vom Bruttoprinzip werden nach § 15 Abs. 1 S. 2 LHO Tilgungen fälliger Kredite von der Einnahme abgesetzt um die Nettokreditfinanzierung darzustellen.
Vermögensrechnung
Die Schuldenverwaltung wirkt bei der Aufstellung des Vermögenshaushalts mit. Weiterhin hat sie den Nachweis über die Forderungen des Landes Niedersachsen aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich des Sondervermögens als Teil der Vermögensrechnung für die jährliche Haushaltsrechnung zu erbringen (Nachweis des Forderungsvermögens). Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung des Landesvermögens nach Art. 69 der Niedersächsischen Verfassung und § 73 LHO. Diese Darstellungsweise trägt der auch vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtags und vom Niedersächsischen Landesrechnungshof geforderten Verkürzung des Vermögensnachweises Rechnung. Die Neukonzeption ist in den Richtlinien zur Neugestaltung der Vermögensnachweisung des Landes (RdErl. d. MF v. 23.11.1995 - Niedersächsisches Finanzministerium. MBl. 1996 S.123) statuiert, die im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landesrechnungshof erlassen worden sind.

Artikel-Informationen
erstellt am:
29.07.2002
zuletzt aktualisiert am:
22.01.2020