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Zweckerreichung - Wirtschaftlichkeit

Die weitere Voraussetzung, wonach sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt, verlangt gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz LHO eine Prüfung, ob dem Land weniger bindende Handlungsoptionen zur Verfügung stehen. In Betracht kommen zum Beispiel die Einschaltung von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die Gewährung von Zuschüssen als Zuwendungen oder Kooperationen in Form von schuldrechtlichen Verträgen sind möglich.

Vor dem Eingehen einer Beteiligung hat zunächst das Fachressort zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 65 LHO vorliegen bzw. private Anbieter diese Aufgaben oder Tätigkeiten nicht besser und wirtschaftlicher erbringen können. Die Höhe und die Dauer der Beteiligung sollen dem mit ihr verfolgten Zweck entsprechen. Auf der Grundlage des Beteiligungszwecks (§ 65 Abs. 1 LHO) sollen die jeweiligen Fachressorts in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium gemeinsam mit der Gesellschaft eine unternehmensspezifische Strategie entwickeln. Dafür können Ziele in den Bereichen Finanzen, Inhalte, Organisation und Personal vereinbart werden. Diese sollen erreichbar und zeitlich begrenzt sein. Zur Umsetzung dieser Ziele können Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung geschlossen werden.

Liegen die genannten haushaltsrechtlichen Bedingungen vor, ist zu bedenken, dass auch die unternehmerische Beteiligung des Staates am Wirtschaftlichkeitsgrundsatz öffentlichen Handelns auszurichten ist. Dies bedeutet, die Geschäftstätigkeit möglichst kostendeckend zu gestalten und verlustbringende Geschäfte zu vermeiden. Diese Bestrebungen lassen sich indes nicht bei allen Unternehmen realisieren. Denn es gibt Unternehmen, die aufgrund der ihnen übertragenen öffentlichen Aufträge per se nicht in der Lage sind, kostendeckend zu arbeiten. Dies betrifft schwerpunktmäßig Unternehmen, die in den Bereichen Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur tätig sind. Sie werden daher vom Land institutionell sowie durch Projektfinanzierungen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen (vgl. §§ 23, 44 LHO) gefördert.

Zuschüsse erhalten darüber hinaus jene Unternehmen, deren Zweck in einem hoheitlichen Erfüllungsauftrag des Landes besteht, die Aufgabenwahrnehmung also einer behördlichen Tätigkeit vergleichbar ist. Schließlich fördert das Land seine Beteiligungen durch die Gewährung von Zuschüssen, soweit die unternehmerische Tätigkeit in einem überragenden (infra-)strukturpolitischen Interesse besteht, das der überregionalen, wenn nicht sogar internationalen Ausrichtung des Wirtschaftsstandortes Niedersachsens dient. In europarechtlicher Hinsicht muss bedacht werden, dass die staatliche Zuschussgewährung mit dem europarechtlichen Beihilfenverbot vereinbar ist. Dieses kommt allgemein dann zum Tragen, sofern das geförderte Unternehmen mit privaten Marktteilnehmern im Wettbewerb steht und einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist.

Paragraphenzeichen vor einem Gesetzbuch Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2021
zuletzt aktualisiert am:
02.02.2021

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