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Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 LHO sollen der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden (§§ 264 ff. HGB). Diese haushaltsrechtliche Verpflichtung ist Ausdruck des Bedürfnisses nach einer besonderen Wirtschaftlichkeitskontrolle.

Eine wesentliche Rolle spielt dabei der vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellte und vom zuständigen Aufsichtsgremium genehmigte Wirtschaftsplan, welcher regelmäßig in einen Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan gegliedert ist. Zur aktuellen finanziellen Lage, zur Umsetzung der Investitionsplanung sowie zur Personalsituation hat die Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen dem Aufsichtsorgan zu berichten und Abweichungen zu plausibilisieren.

Im Gesellschaftsvertrag ist eine Regelung vorzusehen, die dem Landesrechnungshof das Recht auf unmittelbare Unterrichtung nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) einräumt (§ 66 LHO). Besteht keine Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 53 HGrG, so soll gemäß § 67 LHO darauf hingewirkt werden, dass dem Land die Rechte aus den §§ 53, 54 HGrG eingeräumt werden, zum Beispiel durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung 25 Prozent der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit i.S.d. § 53 HGrG beteiligt ist.

Bei Unternehmen, an denen die niedersächsische Beteiligung mindestens 25 Prozent der Anteile beträgt und die Mehrheit der Anteile von Gebietskörperschaften gehalten wird, verlangt das Land nach § 53 HGrG im Rahmen der handelsrechtlichen Abschlussprüfung auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die Darstellung

  • der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
  • der verlustbringenden Geschäfte und der Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für
  • die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren sowie
  • die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

Zur Standardisierung dieser gesonderten Prüfung hat sich in der Praxis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) konzipierte Fragenkatalog IDW PS 720 etabliert. Er wurde gemeinsam durch Mitglieder des IDW-Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) sowie von Vertretern des Bundesfinanzministeriums, des Bundesrechnungshofs und der Landesrechnungshöfe erarbeitet. Der Prüfstandard beinhaltet u.a. die für die Aufsichtsgremien überaus bedeutenden Fragen zum Risikofrüherkennungssystem und zur Compliance, d.h. zur Regeltreue des Unternehmens.

Paragraphenzeichen vor einem Gesetzbuch Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2021

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