
Einzahlungsverpflichtung
Das Land soll sich nur an solchen Gesellschaften beteiligen, deren Rechtsform eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorsieht, etwa eine GmbH oder einer AG. Die Einzahlungsverpflichtung des Gesellschafters Land ist gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LHO auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen.
